Der Kläger machte in seiner Klage zunächst noch geltend, dass die Werte seiner Jahresbeurteilungen ein "sehr gut" rechtfertigen würden. Sein jeweiliger Vorgesetzter habe den Gesamtwert im Jahr 2009 auf eine 3 (act. 5/9), im Jahr 2010 auf eine 4 (act. 5/10) und im Jahr 2011 wieder auf eine 3 (act. 5/11) festgesetzt (act. 1 Rz. 45). In der Replik stellte er sich dann neu auf den Standpunkt, dass es falsch sei auf diese Mitarbeiterbeurteilungen abzustellen, da sie relativ streng erfolgen würden (act. 19 Rz. 6).