Aus der von der Beklagten gewählten Formulierung ist ohnehin davon auszugehen, dass der Kläger bei seinen Entscheidungen die vorgegebenen Rahmenbedingungen beachtet hat. Die explizite Erwähnung derselben erweist sich bei dieser Leseart als nicht erforderlich, weshalb der Kläger keinen schützenswerten Anspruch auf Änderung hat. - 22 - Zu 2.b)