Das vollständige Zeugnis soll einerseits darüber Auskunft erteilen, welche Funktion der Arbeitnehmer hatte und welches sein Tätigkeitsfeld war, anderseits soll die Leistung und das Verhalten bewertet werden. Es handelt sich dabei um ein Gesamturteil, in welches alle Aspekte einfliessen sollen. Aus der Funktion des Arbeitszeugnisses, dem Arbeitnehmer das wirtschaftliche Fortkommen zu erleichtern, lässt sich herleiten, dass das Arbeitszeugnis von verständigem Wohlwollen gegenüber dem Arbeitnehmer geprägt sein muss. Der Grundsatz des Wohlwollens findet jedoch seine Grenze an der Wahrheitspflicht (STREIFF/VON KAENEL/ RUDOLPH, a.a.O., Art. 330a N 3a;