Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass das Anstellungsverhältnis als privatrechtlich zu qualifizieren ist (vgl. act. 1 Rz. 40 und act. 13 Rz. 34). Der Kläger übte für die Beklagte als Kundenbetreuer eine Tätigkeit aus, welche mit keiner hoheitlichen Befugnis verbunden ist und keine unmittelbaren öffentlichen Interessen verfolgt, sondern typischerweise eine privatrechtliche Erwerbstätigkeit darstellt. Da auch im privatrechtlichen Arbeitsvertrag des Klägers jeder Hinweis auf die (ergänzende) Anwendbarkeit von öffentlichem Personalrecht fehlt (vgl. act. 1 Rz. 40), kann der Kläger aus seiner diesbezüglichen Argumentation nichts zu seinen Gunsten ableiten.