6.1.1. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, die Beklagte sei eine selbständige Anstalt des kantonalen Rechts und damit an die allgemeinen Verfassungsgrundsätze gebunden. Sie habe insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren. Aufgrund dieses Grundsatzes habe bei einer Kündigung in der Regel zunächst eine Ermahnung zu ergehen, um dem Betroffenen die Möglichkeit der Bewährung zu geben (act. 1 Rz. 40). Eine Kündigung, die auf eine krasse Vertragsverletzung der Beklagten als die die Kündigung aussprechende Partei zurück zu führen sei, erfülle den Tatbestand einer aussergesetzlichen missbräuchlichen Kündigung (act. 1 Rz. 43). Zudem würde die Treuepflicht zum