Im Zeitpunkt dieser Auswertung lag also bereits ein konkreter Missbrauchsverdacht vor. Im Übrigen richtete sich die (mindestens der erste Teil der) Untersuchung der Beklagten nicht konkret gegen den Kläger, sondern gegen einen ihr noch unbekannten Mitarbeiter, welcher unter dem Pseudonym "G._____" die beiden Kommentare verfasst hat. Das Vorgehen der Beklagten war geeignet, den Missbrauch aufzudecken und den Kläger als Urheber der fraglichen Kommentare zu eruieren. Eine mildere Massnahme, um zu demselben Ziel zu gelangen, ist nicht ersichtlich, so dass auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit eingehalten wurde.