5.4. Der Arbeitgeber darf, bei Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und einer entsprechenden Transparenz gegenüber dem Betroffenen, elektronische Spuren und Protokollierungen (z.B. Logfiles) zu Kontrollzwecken oder auch zur Missbrauchsprävention erstellen und bearbeiten (BSK DSG-MAURER- LAMBROU/STEINER, 3. Aufl., 2014, Basel, Art.