Der Kläger kann nichts daraus ableiten, dass bei der Beklagten mittlerweilen eine neue Fassung der Weisung Sachgebiet Nr. 8.9 (act. 27) existiert. Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die einzige Änderung darin besteht, dass der Arbeitnehmer in der neuen Version nochmals explizit auf die Be- - 16 - achtung der ohnehin geltenden Treuepflicht gem. Art. 321a OR hingewiesen wird (vgl. act. 5/18 mit act. 27). Da bei der Beklagten Weisungen existierten kann offen bleiben, ob sie auch ohne Erlass solcher Weisungen zur Auswertung der Daten berechtigt gewesen wäre.