heit der Arbeitnehmer dadurch nicht beeinträchtigt werden (Art. 26 Abs. 2 ArGV 3). Für das Surfen und Mailen am Arbeitsplatz bedeutet dies, dass die ständige personenbezogene Auswertung von Logdaten für die Überwachung des Nutzungsverhaltens nicht zulässig ist. In bestimmten Bereichen der Privatwirtschaft, zu denen auch die Banken zählen, wird die systematische Überwachung und Auswertung indessen zu einer Anforderung, damit das Unternehmen die Compliance-Anforderungen erfüllen kann (EDÖB, a.a.O., S. 5 f.).