5.2.2. Gemäss Art. 26 Abs. 1 ArGV 3 dürfen zum Zweck des Gesundheitsschutzes Überwachungs- und Kontrollsysteme, die das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz überwachen sollen, nicht eingesetzt werden. Werden Über- wachungs- und Kontrollsysteme für andere Zwecke eingesetzt, so sind sie zulässig, wenn sie so ausgestaltet sind, dass die Gesundheit und die Bewegungsfrei- - 15 -