Gemäss den Grundsätzen des Datenschutzes bedarf eine Datenbearbeitung eines Rechtfertigungsgrundes (Art. 13 Abs. 1 DSG) und muss den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren (Art. 4 Abs. 2 DSG). Dies bedeutet, dass nur diejenigen Auswertungen vorgenommen werden dürfen, die für das Aufdecken von Missbräuchen geeignet sind. Dabei hat der Arbeitgeber diejenige Auswertungsform zu wählen, welche den mildesten Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Mitarbeitenden darstellt (EDÖB, a.a.O., S. 5).