5.1.2. Die Beklagte macht geltend, dass weder eine Verletzung von Art. 26 ArGV 3 noch des Datenschutzgesetzes vorliege (act. 13 Rz. 25 und act. 20 Rz. 8). Es habe keine systematische oder heimliche Überwachung der Aktivitäten der Mitarbeiter stattgefunden. Systemtechnisch bedingt hinterlasse jede Internetaktivität eine Datenspur. Dies lasse sich nicht verhindern und sei überdies aus Gründen der Nachvollziehbarkeit (Compliance) und IT-Sicherheit zwingend. Soweit solche Aufzeichnungen erfolgen würden, dienten sie nicht der Verhaltenskontrolle und würden auch sonst in keiner Weise die Gesundheit der Mitarbeiter gefährden (act. 13 Rz. 26).