Die Beklagte habe mit ihrem Vorgehen somit gegen die Persönlichkeitsrechte des Klägers, gegen Art. 26 ArGV 3 sowie gegen das Datenschutzgesetz verstossen. Es gehe nicht an, das Wissen, das aufgrund dieses rechtswidrigen Vorgehens erlangt worden sei, zur Rechtfertigung der Kündigung heranzuziehen. Eine solche Kündigung müsse als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden (act. 1 Rz. 34 f.).