Für die Verfolgung der Homepage und die Verfassung der Beiträge behauptete der Kläger in seiner Klage noch "wenige Minuten Arbeitszeit verwendet zu haben" (act. 1 Rz. 20), wobei er in der Replik seine eigene Darstellung bestritt und neu behauptete "dies sei während der Pausen erfolgt" (act. 19 Rz. 9). Ob der Kläger seine Beiträge während der Arbeitszeit oder in Pausen verfasst hat, ist im vorliegenden Fall von untergeordneter Bedeutung.