In den Ziffern 4.1 und 4.2.1 der Weisung SG 8.9 (act. 5/18a) finden sich die Verhaltensgrundsätze bei der Nutzung von Social Media, um Reputationsrisiken der Beklagten zu verhindern. Danach seien interne Informationen über die Beklagte oder Mitarbeitende der Beklagten vertraulich zu behandeln. Bei privaten Stellungnahmen zu einem Bankthema dürfe kein Bezug zur beruflichen Tätigkeit bei der Beklagten bestehen und Stellungnahmen im Namen der Beklagten als auch in der Rolle als Mitarbeiter der Beklagten seien verboten. Des Weiteren seien Stellungnahmen auf Äusserungen oder andere Informationen mit kritischem Inhalt über die Beklagte verboten.