Unbestrittenermassen galten für den Kläger am 16. August 2013 – dem Zeitpunkt, in welchem der Kläger die Einträge auf der Homepage "F._____" verfasste – ne- - 10 - ben anderen folgende Weisungen: Weisung Sachgebiet Nr. 8.9: Social Media in der externen Kommunikation (act. 5/18a, nachfolgend: [SG 8.9]), Weisung Sachgebiet Nr. 8.1: Allgemeine Anstellungsbedingungen (act. 5/18b, nachfolgend: [AAB]) und ein Anhang 2 zur Weisung SG Nr. 8.2 Informationssachmittel (act. 16/5, nachfolgend: [A2SG 8.2]). Vom Kläger wurde nicht behauptet, dass ihm diese Weisungen nicht bekannt waren oder für ihn nicht gelten sollten.