4.2.2. Die Kritik am Arbeitgeber steht unter dem Schutz der Meinungsäusserungsfreiheit, doch darf sie die Treuepflicht nicht verletzen (BSK OR I-PORTMANN, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 336 N 10). Gemäss Art. 321a OR untersteht der Arbeitnehmer einer allgemeinen Treuepflicht und hat die Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren. Das Mass an Loyalität, das von einem Kaderangestellten verlangt wird, ist dabei wesentlich grösser als bei einem Arbeitnehmer in untergeordneter Stellung (statt vieler BGE 104 II 28 E.1). Der öffentlichen Kritik sind erheblich engere Grenzen gesetzt als derjenigen im privaten Kreis.