Soweit eine öffentliche Kritik überhaupt zulässig sei, müsse sie jedenfalls objektiv und unpolemisch formuliert werden. Der Kläger als Kaderangehöriger habe mit seinen verunglimpfenden und unsachlichen Einträgen verschiedene Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis schwerwiegend verletzt, so namentlich die Treuepflicht, die Weisungsbefolgungspflicht und die Arbeitsleistungspflicht (act. 13 Rz. 20 ff. und act. 20 Rz. 2 ff.). 4.2. Rechtliches