Die von ihm gemachten Äusserungen könnten in keiner Art und Weise als Verletzung der Treuepflicht des Arbeitnehmers qualifiziert werden. Dies gelte umso mehr, als dass der Eintrag anonym erfolgt und für den unbeteiligten Dritten daher nicht ersichtlich gewesen sei, ob es sich beim Schreiber um einen Mitarbeiter der Bank gehandelt habe oder nicht (act. 1 Rz. 21).