4. Missbräuchlichkeit gemäss Art 336 Abs. 1 lit. b OR 4.1. Parteibehauptungen 4.1.1. Der Kläger beanstandet, die angefochtene Kündigung stelle einen unzulässigen Eingriff in seine Meinungs- und Informationspflicht dar. Denn gemäss Art. 16 BV habe er das Recht gehabt, seine private Meinung über seine Arbeitgeberin auf einer öffentlich zugänglichen Homepage zu äussern. Die von ihm gemachten Äusserungen könnten in keiner Art und Weise als Verletzung der Treuepflicht des Arbeitnehmers qualifiziert werden.