Er hat sich jedes durch den Arbeitsvertrag nicht gerechtfertigten Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte zu enthalten und diese auch gegen Eingriffe Vorgesetzter, Mitarbeiter oder Dritter zu schützen. Diese Fürsorgepflichten bilden das Korrelat zur Treuepflicht des Arbeitnehmers gemäss Art. 321a OR (BGE 132 III 115 E.2.2 m.w.H.). Der Gekündigte muss nicht nur den Missbrauchstatbestand, sondern auch dessen Kausalität für die Kündigung dartun und (soweit erforderlich) nachweisen. -8- Dem Kündigenden steht der Gegenbeweis offen, dass ein nicht missbräuchlicher Grund ursächlich für die Kündigung war (statt vieler BGE 123 III 246 E.4b).