2.2. Liegen der ordentlichen Kündigung nun aber doch bestimmte nach Auffassung des Gesetzgebers verwerfliche Gründe zugrunde, so kann sie missbräuchlich sein und eine Entschädigungspflicht der kündigenden Person nach sich ziehen (Art. 336a OR). Das Prinzip der Kündigungsfreiheit gilt somit nicht schrankenlos. An der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf der Kündigungsfrist ändert sich dabei allerdings nichts (GEISER/MÜLLER, Arbeitsrecht in der Schweiz, 2. Aufl., Bern 2012, Rz. 630). -7- 3. Missbrauch als Schranke der Kündigungsfreiheit