Da der Kläger seine Klage mit Einreichen des Schlichtungsgesuchs am 12. Dezember 2013 (Datum des Poststempels, act. 3 S. 1) noch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2013 anhängig machen liess, ist diese Frist gewahrt. 2. Prinzip der Kündigungsfreiheit