Das Schreiben der klägerischen Rechtsvertreterin vom 25. September 2013 genügt den Anforderungen an eine solche Einsprache (act. 5/17). Fristgerecht ist die Einsprache, wenn sie vor Ablauf der Kündigungsfrist beim Kündigenden eintrifft -6- (ZR 96 [1997] Nr. 85). Die Beklagte kündigte dem Kläger auf den 31. Dezember 2013 (act. 5/16), weshalb diese Voraussetzung erfüllt ist. 1.2. Klageerhebung innert Frist Der Anspruch auf Entschädigung zufolge missbräuchlicher Kündigung ist innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Anhängigmachen der Klage zu verlangen, ansonsten der Anspruch verwirkt (Art. 336b Abs. 2 OR).