Mit Eingabe vom 17. April 2014 liess der Kläger die vorliegende Klage mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren einreichen (act. 1 S. 2 f.). Die Klagebewilligung des Friedensrichteramts der Stadt Zürich der Kreise 1 und 2 datiert vom 5. März 2014 (act. 3), weshalb die Frist gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO eingehalten worden ist. Nach rechtzeitigem Eingang der Stellungnahme zur Klage am 20. Juni 2014 (act. 13) wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 9. September 2014 vorgeladen (act. 17). Nach deren Durchführung (Prot. S. 5 ff.) erweist sich der Prozess als spruchreif (Art. 236 Abs. 1 ZPO), weshalb ein Urteil zu fällen ist.