4. Der Kläger liess mit Schreiben vom 25. September 2013 eine Begründung der Kündigung verlangen und erhob gleichzeitig fristgerecht Einsprache im Sinne von Art. 336b OR (act. 5/17). Mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 begründete die Beklagte die Kündigung damit, dass der Kläger die gesetzliche Treuepflicht verletzt sowie gegen die Weisung zum Thema Social Media in der externen Kommunikationen als auch gegen die allgemeinen Anstellungsbedingungen verstossen habe (act. 5/14). Per 31. Dezember 2013 wurde dem Kläger ein Arbeitszeugnis ausgestellt (act. 5/6).