{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2014-12-01", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH140052_2014-12-01.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AH140052.pdf", "Checksum": "b03d5e99c31905d23bf746333e8be63f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH140052"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 01.12.2014 AH140052"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung/Zeugnis"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:22:45", "Checksum": "42df3ddcd5d8dc491f686dc67b0b9ffc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 01.12.2014 AH140052\nRegeste:\nForderung/Zeugnis\n\nIn Anbetracht sämtlicher unter 4.2.4 genannten Umstände sind die verbalen Entgleisungen des Klägers über seine Vorgesetzten auf der Homepage \"F._____\" als\nderart schwer einzustufen, dass es sich nicht rechtfertigen würde, diese im\nSchlusszeugnis keine Erwähnung finden zu lassen. Die beantragte Änderung des\nKlägers ist damit auch in diesem Punkt vollumfänglich abzuweisen.\n\nZu 2.d)\n\nDer Kläger stellt sich in seiner Klage auf den Standpunkt, es gehe nicht an, sein\nwirtschaftliches Fortkommen noch durch das Weglassen respektive Nennen eines\nunzulässigen Beendigungsgrundes zu erschweren (act. 1 Rz. 50).\n- 25 -\n\nDie Beklagte macht im Wesentlichen geltend, das Wahrheitsgebot würde verletzt,\nwenn man dem Kläger bescheinigen müsste, er hätte die \"Beklagte auf eigenen\nWunsch verlassen\". Schliesslich sei es sie, die Beklagte, gewesen, welche dem\nKläger gekündigt habe. Im Übrigen würde das Zeugnis gar keinen Beendigungsgrund erwähnen (act. 13 Rz. 40).\n\nÜber die Umstände des Austritts, insbesondere die Kündigungshintergründe oder\nwer die Kündigung aussprach, darf das Zeugnis gegen den Willen des Arbeitnehmers nichts enthalten, ausser wenn ohne einen solchen Hinweis ein unwahres\nZeugnis entstünde, also bspw. ein schwerwiegender Mangel des Arbeitnehmers\nunterschlagen würde und so ein täuschender Gesamteindruck entstünde. Der Arbeitnehmer kann aber seinerseits verlangen, dass sich das Zeugnis über den\nGrund seines Austritts, nämlich einerseits das Kündigungsmotiv, andererseits die\njuristische Art der Auflösung, äussert (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O.,\nArt. 330a N 3g).\n\nDer Kläger verlangt eine Formulierung (\"A._____ verlässt unsere Bank auf eigenen Wunsch um sich einer neuen Herausforderung zu zuwenden.\"), wonach das\nArbeitsverhältnis auf seinen Wunsch beendet worden sei. Unbestrittenermassen\nhat die Beklagte dem Kläger gekündigt. Der Kläger hat somit keinen Anspruch auf\ndie gewünschte Formulierung, da sie nicht der Wahrheit entspricht. Auch auf die\nFormulierung \"Wir bedauern seinen Austritt.\" hat der Kläger keinen klagbaren\nRechtsanspruch. Denn der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber nicht vorzuschreiben, wie sich dieser über das Ausscheiden des Arbeitnehmers zu fühlen hat\n(STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 330a N 3h). Auch diese beiden Formulierungsanträge sind abzuweisen.\n\n3. Fazit\n\nSämtliche der vom Kläger beantragten Zeugnisänderungen sind abzuweisen.\n- 26 -\n\nV. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\n1. Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens beträgt Fr. 26'250.-- (inklusive\nStreitwert der Abänderung des Arbeitszeugnisses in der Höhe eines halben Bruttomonatslohnes). Das Verfahren ist demnach kostenlos (Art. 114 ZPO).\n\n2. Bei einem Streitwert von Fr. 26'250.-- beträgt die volle Prozessentschädigung Fr. 4'590.-- (§ 4 AnwGebV). Dieser Betrag ist mit der Erstattung einer Klagebegründung bzw. Klageantwort und der Teilnahme an der ersten (Haupt-) Verhandlung verdient (§ 11 AnwGebV). Die Entschädigungsfolgen richten sich nach\nObsiegen und Unterliegen der Parteien (Art. 106 ZPO). Der Kläger unterliegt mit\nseiner Klage vollumfänglich. Daher ist er zu verpflichten, der Beklagten eine volle\nParteientschädigung zu bezahlen, antragsgemäss zuzüglich 7.2 % Mehrwertsteuer (act. 13 Rz. 41).\n\nEs wird erkannt:\n\n1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.\n\n2. Das Verfahren ist kostenlos.\n\n3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von\nFr. 4'590.-- (zuzüglich 7.2% MWST) zu bezahlen.\n\n4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer\nKopie von act. 26.\n\n5. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht\ndes Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen.\nAllfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.\n- 27 -\n\nZürich, 1. Dezember 2014\n\nARBEITSGERICHT ZÜRICH\n2. Abteilung\n\nDie Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:\n\nlic. iur. G. Graf lic. iur. M. Landolt\n"}