{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2014-12-01", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH140052_2014-12-01.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AH140052.pdf", "Checksum": "b03d5e99c31905d23bf746333e8be63f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH140052"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 01.12.2014 AH140052"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung/Zeugnis"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:22:45", "Checksum": "42df3ddcd5d8dc491f686dc67b0b9ffc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 01.12.2014 AH140052\nRegeste:\nForderung/Zeugnis\n\nDer Kläger machte in seiner Klage zunächst noch geltend, dass die Werte seiner\nJahresbeurteilungen ein \"sehr gut\" rechtfertigen würden. Sein jeweiliger Vorgesetzter habe den Gesamtwert im Jahr 2009 auf eine 3 (act. 5/9), im Jahr 2010 auf\neine 4 (act. 5/10) und im Jahr 2011 wieder auf eine 3 (act. 5/11) festgesetzt (act. 1\nRz. 45). In der Replik stellte er sich dann neu auf den Standpunkt, dass es falsch\nsei auf diese Mitarbeiterbeurteilungen abzustellen, da sie relativ streng erfolgen\nwürden (act. 19 Rz. 6).\n\nDie Beklagte macht in ihrer Stellungnahme zur Klage geltend, der Kläger habe\nzwar eine durchgehend \"gute\" aber keine \"sehr gute\" Leistung erbracht. Der Kläger habe dies auch in den Zwischenzeugnissen akzeptiert (act. 13 Rz. 38). In der\nDuplik stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, nach ihrer stetigen Praxis werde ein \"sehr gut\" nur bei einem langandauernden, durchschnittlichen Erreichen\nder Bewertung 4 ausgestellt. Der Beklagte habe aber im Schnitt lediglich eine 3\nerreicht. Sollte die Beklagte dem Kläger ein \"sehr gut\" attestieren müssen, würde\nsie damit den Gleichbehandlungsgrundsatz gegenüber ihren andern Mitarbeitern\nverletzten (Prot. S. 6).\n\nGrundsätzlich hat das Gericht von der Stufe \"gut\" auszugehen, wobei der Arbeitnehmer für ein \"sehr gut\" und der Arbeitgeber für ein \"genügend\" beweispflichtig\nist (vgl. H.-P. EGLI, a.a.O., S. 71). Der Kläger hat also zu beweisen, dass seine\nLeistungen überdurchschnittlich waren.\n\nDer anwaltlich vertretene Kläger hat betreffend seiner behaupteten überdurchschnittlichen Leistungen keine weiteren als die bereits bei den Akten liegenden\nUrkunden als Beweismittel offeriert. Dabei gilt zu beachten, dass die von der Beklagten in ihrer Duplik behauptete Praxis, dass bei ihr nur ein langandauerndes,\ndurchschnittliches Erreichen einer 4 zu seinem \"sehr gut\" berechtigen würde, vom\nKläger unbestritten blieb und als gegeben zu erachten ist.\n- 23 -\n\nDie bei den Akten liegenden jährlichen Beurteilungen/Zwischenbeurteilungen enthalten eine Skala von 1 bis 5. Dabei entspricht 1 = erfüllt die Erwartungen nicht, 2\n= erfüllt die Erwartungen teilweise, 3 = erfüllt die Erwartungen, 4 = übertrifft die\nErwartungen teilweise und 5 = übertrifft die Erwartungen deutlich. Über das rund\nvier Jahre dauernde Anstellungsverhältnis erreicht der Kläger unter Einbezug des\nJahres 2012 einen durchschnittlichen (gerundeten) Gesamtwert von 3.25 bzw. einen ungerundeten Gesamtwert von 3.06 (vgl. act. 5/9 - 5/12). Aus diesen Beurteilungen wird also ersichtlich, dass der Kläger die Erwartungen seiner Vorgesetzen\n(mindestens) erfüllte. Nach der bei der Beklagten gelebten Praxis berechtigt dies\nden Kläger aber lediglich zu einem \"gut\" und nicht zu einem \"sehr gut\", was im\nÜbrigen auch dem Wortlaut der Skala \"erfüllt die Erwartungen\" in etwa entspricht.\nIm Zwischenzeugnis 2012 wurden dem Kläger ebenfalls \"gute Ergebnisse\" bescheinigt (act. 16/2.3), wobei der Kläger nicht geltend gemacht hat, dagegen protestiert zu haben. Es ist zwar gerichtsnotorisch, dass bei internen Mitarbeiterbeurteilungen ein strengerer Massstab angewendet wird (und auch soll) als bei der\nAusstellung von Arbeitszeugnissen. Dieser Umstand allein führt aber nicht dazu,\ndass der Kläger nachzuweisen vermag, dass seine Leistungen überdurchschnittlich waren. Sein Antrag ist auch in diesem Punkt abzuweisen.\n\nDer Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger seine Leistungen nicht erst in seiner Klage, sondern schon während des Arbeitsverhältnisses\ndeutlich besser als seine Vorgesetzten eingeschätzt hat. So gab er sich in den\njährlichen Beurteilungen/Zwischenbeurteilungen über das gesamte Arbeitsverhältnis eine 3.75 (vgl. act. 5/9 - 5/12). Abgesehen davon, dass diese jährlichen\nBeurteilungen/Zwischenbeurteilungen streng erfolgen würden, machte der Kläger\nhingegen nicht geltend, dass sie nicht seinen Leistungen entsprechen würden.\n\nZu 2.c)\n\nDer Kläger stellt sich in seiner Klage auf den Standpunkt, dass ihm sowohl die\nJahresbeurteilungen als auch das Zwischenzeugnis ein \"einwandfreies, freundliches und zuvorkommendes Verhalten\" bescheinigen würden (act. 1 Rz. 47). Die\nBeklagte dürfe den geringfügigen und vor allem einmaligen Vorwurf, welcher un-\n- 24 -\n\nverständlicherweise zur missbräuchlichen Kündigung geführt habe, nicht auch\nnoch im Zeugnis aufführen (act. 1 Rz. 48).\n\nDie Beklagte stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass der Kläger als\nKaderangehöriger aufgrund der von ihm in der Öffentlichkeit verfassten Kommentare auf der Homepage \"F._____\", in welchen er seine Vorgesetzten wahlweise\nals rückgrat- oder eierlos bezeichnet hat, nicht mit der Höchstnote betreffend das\nVerhalten gegenüber seinen Vorgesetzten rechnen könne. Ein solches Zeugnis\nwürde dem Wahrheitsgebot zuwiderlaufen. Hierbei handle es sich nicht um einen\ngeringfügigen Fall, welcher es der Beklagten im Rahmen einer Gesamtbetrachtung verbieten würde, diesem Umstand bei der Zeugnisformulierung Rechnung zu\ntragen (act. 13 Rz. 39).\n\nDas Zeugnis hat ein faires Abbild der gesamten Anstellungsdauer zu geben, wobei Leistung und Verhalten in der letzten Zeit für den neuen Arbeitgeber von grösseren Bedeutung sind (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 330a N 3).\nFehlverhalten ist nur zu erwähnen, wenn es für den Arbeitnehmer charakteristisch\nist, einmalige Entgleisungen sind lediglich anzugeben, wenn sie von besonderer\nSchwere waren (REHBINDER/STÖCKLI, Berner Kommentar VI 2/2/1, Bern 2010,\nOR 330a N 8).\n\n"}