{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2014-12-01", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH140052_2014-12-01.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AH140052.pdf", "Checksum": "b03d5e99c31905d23bf746333e8be63f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH140052"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 01.12.2014 AH140052"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung/Zeugnis"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:22:45", "Checksum": "42df3ddcd5d8dc491f686dc67b0b9ffc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 01.12.2014 AH140052\nRegeste:\nForderung/Zeugnis\n\ntons Zürich, 2. Aufl., 1999, Basel, N 4 f. der Vorbem. §§ 74-80d). Entsprechende\nspezialgesetzliche Bestimmungen fehlen indessen für die Beklagte, im Gegensatz\netwa zur Universität (vgl. § 11 des Universitätsgesetz über die Universität Zürich).\n\n6.3. Fazit\n\nZwischen den Parteien ist unbestritten, dass das Anstellungsverhältnis als privatrechtlich zu qualifizieren ist (vgl. act. 1 Rz. 40 und act. 13 Rz. 34). Der Kläger übte\nfür die Beklagte als Kundenbetreuer eine Tätigkeit aus, welche mit keiner hoheitlichen Befugnis verbunden ist und keine unmittelbaren öffentlichen Interessen verfolgt, sondern typischerweise eine privatrechtliche Erwerbstätigkeit darstellt. Da\nauch im privatrechtlichen Arbeitsvertrag des Klägers jeder Hinweis auf die (ergänzende) Anwendbarkeit von öffentlichem Personalrecht fehlt (vgl. act. 1 Rz. 40),\nkann der Kläger aus seiner diesbezüglichen Argumentation nichts zu seinen\nGunsten ableiten. Das Vorliegen eines aussergesetzlichen missbräuchlichen\nKündigungstatbestandes ist damit zu verneinen. Bei den vom Kläger verfassten\nKommentaren handelt es sich um öffentliche Verunglimpfungen und nicht um\nMissstände, welche ein öffentliches Interesse berühren, weshalb Whistleblowing\nzum vornherein ausgeschlossen werden kann.\n\nIV. Zeugnisänderungsklage\n\n1. Grundsätzliches\n\nGemäss Art. 330a OR kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber jederzeit ein\nZeugnis verlangen. Der Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses ist rechtlich\ndurchsetzbar (Zeugnisklage). Der gleiche Weg ist zu wählen, wenn der Arbeit-\n- 20 -\n\nnehmer ein Zeugnis erhalten hat, mit diesem aber nicht zufrieden ist (Zeugnisänderungsklage; statt vieler BGE 129 III 177 E.3.3).\n\nDas vollständige Zeugnis soll einerseits darüber Auskunft erteilen, welche Funktion der Arbeitnehmer hatte und welches sein Tätigkeitsfeld war, anderseits soll die\nLeistung und das Verhalten bewertet werden. Es handelt sich dabei um ein Gesamturteil, in welches alle Aspekte einfliessen sollen. Aus der Funktion des Arbeitszeugnisses, dem Arbeitnehmer das wirtschaftliche Fortkommen zu erleichtern, lässt sich herleiten, dass das Arbeitszeugnis von verständigem Wohlwollen\ngegenüber dem Arbeitnehmer geprägt sein muss. Der Grundsatz des Wohlwollens findet jedoch seine Grenze an der Wahrheitspflicht (STREIFF/VON KAENEL/\nRUDOLPH, a.a.O., Art. 330a N 3a; JANSSEN, Die Zeugnispflicht des Arbeitgebers,\nBern 1996, S. 74).\n\nMit der Berichtigungsklage muss der Arbeitnehmer den verlangten Text selber\nformulieren. Die Gerichte verlangen bei der Berichtigungsklage im Rechtsbegehren einen bestimmten Text, der dem Arbeitgeber im Dispositiv vorgeschrieben\nwerden kann. So wird, wenn der Arbeitgeber sich weigert, das Arbeitszeugnis urteilsgemäss auszustellen, verhindert, dass über den Zeugnisinhalt weitere Prozesse geführt werden müssen. Ausserdem kann die Vollstreckung in Bezug auf\neinen bestimmten Zeugnistext verlangt werden (JANSSEN, a.a.O., S. 160). In der\nLehre wird dem Arbeitgeber die Behauptungs- und Beweislast für die Richtigkeit\ndes von ihm ausgestellten Zeugnisses zugewiesen. Der Arbeitnehmer trägt dagegen die Behauptungs- und Beweislast für die seinem Formulierungsantrag zugrunde liegenden Tatsachen (JANSSEN, a.a.O., S. 161).\n\n2. Vom Kläger beantragte Änderungen\n\nIn Ziffer 2 des Rechtsbegehrens der Klage formulierte der Kläger den Arbeitszeugnistext, wobei er nachfolgende Änderungen verlangt (vgl. act. 1 S. 2 f. mit\nact. 5/6):\n- 21 -\n\na) Der Satz \"Er beachtete bei seinen Entscheidungen die Kosten / Nutzenaspekte und handelte selbständig\" sei um den Einschub \"unter Berücksichtigung der vorgegebenen Rahmenbedingungen\" zu ergänzen.\n\nb) Der Satz betreffend die (Gesamt-) Leistung des Klägers sei abzuändern: von \"gute Ergebnisse\" in neu: \"sehr gute Ergebnisse\" und von\n\"gute Leistung\" in neu: \"sehr gute Leistung\".\n\nc) Der Satz betreffend das Verhalten des Klägers gegenüber den Vorgesetzten sei abzuändern: von \"einwandfreies Verhalten gegenüber seinem Vorgesetzten\" in neu: \"einwandfreies, freundliches und korrektes\nVerhalten gegenüber seinen Vorgesetzten\".\n\nd) Die Schlussformulierung sei abzuändern: von \"Wir danken A._____ für\ndie Mitarbeit und wünschen ihm für seine berufliche und private Zukunft\nviel Erfolg und alles Gute.\" in neu: \"A._____ verlässt unsere Bank auf\neigenen Wunsch um sich einer neuen Herausforderung zu zuwenden.\nWir bedauern seinen Austritt. Wir danken A._____ für die Mitarbeit und\nwünschen ihm für seine berufliche und private Zukunft viel Erfolg und\nalles Gute.\".\n\nZu 2.a)\n\nDie Redaktion und Wortwahl ist Sache des Arbeitgebers (ZR 96 (1997) Nr. 78).\nZwar ist er gehalten, den Text in klarer und allgemein verständlicher Sprache zu\nschreiben, im Übrigen aber frei, wie und was er schreibt (H.-P. EGLI, Die Formulierung von Arbeitszeugnissen, in: Entscheide des Arbeitsgerichtes Zürich 2002,\nS. 59).\n\nAus der von der Beklagten gewählten Formulierung ist ohnehin davon auszugehen, dass der Kläger bei seinen Entscheidungen die vorgegebenen Rahmenbedingungen beachtet hat. Die explizite Erwähnung derselben erweist sich bei dieser Leseart als nicht erforderlich, weshalb der Kläger keinen schützenswerten Anspruch auf Änderung hat.\n- 22 -\n\nZu 2.b)\n\n"}