{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2014-12-01", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH140052_2014-12-01.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AH140052.pdf", "Checksum": "b03d5e99c31905d23bf746333e8be63f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH140052"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 01.12.2014 AH140052"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung/Zeugnis"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:22:45", "Checksum": "42df3ddcd5d8dc491f686dc67b0b9ffc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 01.12.2014 AH140052\nRegeste:\nForderung/Zeugnis\n\n5.2.1. Beim Surfen und Mailen werden an verschiedenen Orten Spuren hinterlassen. In der Regel führen gemeinsam benutzte Informatikmittel (z.B. Server)\neine Protokollierung der durchgeführten Aktivitäten durch. Sie erstellen sogenannte Logfiles. Logfiledaten sind gemäss Datenschutzgesetz (folgend: DSG) Personendaten, so dass deren Bearbeitung den Bestimmungen des DSG untersteht\n(EDÖB, Leitfaden über Internet- und E-Mailüberwachung am Arbeitsplatz: Für die\nPrivatwirtschaft, Stand: September 2013, Bern, S. 4). Gemäss den Grundsätzen\ndes Datenschutzes bedarf eine Datenbearbeitung eines Rechtfertigungsgrundes\n(Art. 13 Abs. 1 DSG) und muss den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren\n(Art. 4 Abs. 2 DSG). Dies bedeutet, dass nur diejenigen Auswertungen vorgenommen werden dürfen, die für das Aufdecken von Missbräuchen geeignet sind.\nDabei hat der Arbeitgeber diejenige Auswertungsform zu wählen, welche den mildesten Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Mitarbeitenden darstellt (EDÖB,\na.a.O., S. 5). Der Grundsatz der Zweckbindung nach Art. 4 Abs. 3 DSG bedeutet,\ndass die Logfiles nur für diejenigen Zwecke verwendet werden dürfen, welche bei\nder Beschaffung den Mitarbeitenden bekannt gegeben wurden. Diesem Grundsatz kommt der Arbeitgeber durch den Erlass eines Überwachungsreglements\nund durch die regelkonforme Datenbearbeitung nach. In diesem Reglement muss\nfestgehalten werden, welche Auswertungen für welche Zwecke mit welchen Daten (Logfiles) durchgeführt werden. Die Notwendigkeit des Erlasses eines Überwachungsreglements ergibt sich aus dem Grundsatz der Transparenz (EDÖB,\na.a.O., S. 6).\n\n5.2.2. Gemäss Art. 26 Abs. 1 ArGV 3 dürfen zum Zweck des Gesundheitsschutzes Überwachungs- und Kontrollsysteme, die das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz überwachen sollen, nicht eingesetzt werden. Werden Über-\nwachungs- und Kontrollsysteme für andere Zwecke eingesetzt, so sind sie zulässig, wenn sie so ausgestaltet sind, dass die Gesundheit und die Bewegungsfrei-\n- 15 -\n\nheit der Arbeitnehmer dadurch nicht beeinträchtigt werden (Art. 26 Abs. 2\nArGV 3). Für das Surfen und Mailen am Arbeitsplatz bedeutet dies, dass die\nständige personenbezogene Auswertung von Logdaten für die Überwachung des\nNutzungsverhaltens nicht zulässig ist. In bestimmten Bereichen der Privatwirtschaft, zu denen auch die Banken zählen, wird die systematische Überwachung\nund Auswertung indessen zu einer Anforderung, damit das Unternehmen die\nCompliance-Anforderungen erfüllen kann (EDÖB, a.a.O., S. 5 f.).\n\n5.3. In den unter 4.2.3. genannten Weisungen hat die Beklagte festgehalten,\nwelche Nutzung des Internets erlaubt ist, respektive welche Nutzung nicht akzeptiert wird. Die Beklagte hat damit ein Überwachungsreglement erlassen, welches\nden Voraussetzungen von Art. 4 DSG genügt und für die erforderliche Transparenz sorgt. Wie bereits erwähnt, unterliess es der Kläger zu bestreiten, dass ihm\ndiese Weisungen bekannt oder auf ihn anwendbar gewesen sein sollen. In Ziffer 5\nder Weisung SG 8.9 (act. 5/18a) unter dem Titel \"Umsetzungskontrolle\" hielt die\nBeklagte Folgendes fest:\n\n\"Die Einhaltung dieser Weisung kann mit technischen und organisatorischen\nMassnahmen überprüft werden. Unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen können Benutzeraktivitäten und -informationen aufgezeichnet und bei Bedarf ausgewertet werden. Gezielte Auswertungen können im Bedarfsfall aufgrund bestimmter Vorkommnisse, z.B. bei konkretem, erheblichem Verdacht\nauf Missachtung der Verhaltensgrundsätze, durchgeführt werden.\"\n\nAuch in Ziffer 3.11 der AAB (act. 5/18b) und in Ziffer 4 des A2SG 8.2 (act. 16/5)\nfinden sich Hinweise darauf, dass und inwieweit die Beklagte die Tätigkeit ihrer\nArbeitnehmenden überwacht und im Verdachtsfall auswertet. Damit wurden die\nArbeitnehmenden transparent darüber unterrichtet, welche Regeln sie im Bereich\nder Internetnutzung zu befolgen haben und in welchen Bereichen die Beklagte\nÜberwachungs- und Kontrollsysteme einsetzt.\n\nDer Kläger kann nichts daraus ableiten, dass bei der Beklagten mittlerweilen eine\nneue Fassung der Weisung Sachgebiet Nr. 8.9 (act. 27) existiert. Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die einzige Änderung darin besteht, dass der Arbeitnehmer in der neuen Version nochmals explizit auf die Be-\n- 16 -\n\nachtung der ohnehin geltenden Treuepflicht gem. Art. 321a OR hingewiesen wird\n(vgl. act. 5/18 mit act. 27). Da bei der Beklagten Weisungen existierten kann offen\nbleiben, ob sie auch ohne Erlass solcher Weisungen zur Auswertung der Daten\nberechtigt gewesen wäre.\n\n5.4. Der Arbeitgeber darf, bei Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und einer entsprechenden Transparenz gegenüber dem Betroffenen, elektronische Spuren und Protokollierungen (z.B. Logfiles) zu Kontrollzwecken oder\nauch zur Missbrauchsprävention erstellen und bearbeiten (BSK DSG-MAURER-\nLAMBROU/STEINER, 3. Aufl., 2014, Basel, Art. 4 N 29). Eine ständige personenbezogene Auswertung ist zwar nicht zulässig, hingegen darf eine personenbezogene namentliche Auswertung dann durchgeführt werden, wenn mindestens ein\nkonkreter Missbrauchsverdacht besteht oder aufgrund einer personenbezogenen\nnicht-namentlichen Auswertung feststeht, dass es zu einem Missbrauch gekommen ist und nun die konkrete Person identifiziert werden soll (EDÖB, a.a.O., S. 9).\nDiese Rechtsauffassung scheint selbst der Kläger zu tragen (vgl. act. 19 Rz. 15).\n\n"}