{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2014-12-01", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH140052_2014-12-01.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AH140052.pdf", "Checksum": "b03d5e99c31905d23bf746333e8be63f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH140052"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 01.12.2014 AH140052"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung/Zeugnis"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:22:45", "Checksum": "42df3ddcd5d8dc491f686dc67b0b9ffc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 01.12.2014 AH140052\nRegeste:\nForderung/Zeugnis\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich für den Leser dieser Beiträge, dass\nes sich beim Verfasser um einen Mitarbeiter der Beklagten handelt. So kommentierte der Kläger unter dem Pseudonym \"G._____\" einen Artikel, in welchem es\nkonkret um die Beklagte ging. Das vom Kläger gewählte Pseudonym \"G._____\",\nwelches er vielmehr zu seinem als zum Schutz der Beklagten gewählt zu haben\nscheint, legt den Schluss nahe, dass es sich um einen Bankangestellten handelt.\nSodann ist von \"uns\" die Rede und es werden interne Vorgänge bei der Beklagten\ngenannt (wie \"… der Einfluss der zugezogenen MA von der J._____ und K._____\n…\" und \"… die Stimmung bei den Mitarbeitern ist beschissen\" oder \"Was sie hier\nschrieben ist nichts Neues und den Mitarbeitern sehr wohl bekannt\"). Weiter ist\nvon \"I._____-Brei\" die Rede, womit klar das mit \"I._____\" bezeichnete Restrukturierungsvorhaben der Beklagten angesprochen wird. Um einen gänzlich anonymen Auftritt handelt es sich somit nicht. Überdies enthält der von H._____ verfasste Artikel \"…\" kritische Inhalte über die Beklagte sowie deren Führungsperson(en). Anstatt weisungswidrig dazu Stellung zu nehmen, wäre der Kläger viel-\n- 12 -\n\nmehr zu dessen Meldung verpflichtet gewesen (Stand vom 1. Dezember 2014:\nhttp://F._____.ch/…).\n\nFür die Verfolgung der Homepage und die Verfassung der Beiträge behauptete\nder Kläger in seiner Klage noch \"wenige Minuten Arbeitszeit verwendet zu haben\"\n(act. 1 Rz. 20), wobei er in der Replik seine eigene Darstellung bestritt und neu\nbehauptete \"dies sei während der Pausen erfolgt\" (act. 19 Rz. 9). Ob der Kläger\nseine Beiträge während der Arbeitszeit oder in Pausen verfasst hat, ist im vorliegenden Fall von untergeordneter Bedeutung. Dies umso mehr, als dass die Beklagte ihren Mitarbeitern in Ziffer 2 des A2SG 8.2 (act. 16/5) eine eingeschränkte\nNutzung erlaubt, sofern dadurch die geschäftlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt\nwerden, wobei die Beklagte es ohnehin unterliess, Letzteres geltend zu machen.\nFeststeht jedenfalls, dass der Kläger diese Kommentare verfasst und hierfür die\nInfrastruktur der Beklagten verwendet hat, ansonsten der Kläger nicht als Urheber\nhätte ausfindig gemacht werden können.\n\n4.3. Fazit\n\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger als zum Kader gehörender\nArbeitnehmer mit seinen in der Öffentlichkeit erfolgten Kommentaren nicht nur die\nallgemeine Treuepflicht schwer verletzt, sondern auch den obgenannten besonderen Weisungen der Beklagten zuwider gehandelt hat. Die unter diesen Umständen erfolgte Kündigung ist nicht missbräuchlich im Sinne von Art. 336 Abs. 1\nlit. b OR.\n- 13 -\n\n5. Missbräuchlichkeit infolge Verletzung des Datenschutzgesetzes oder\nArt. 26 ArGV 3\n\n5.1. Parteibehauptungen\n\n5.1.1. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, dass bei der Beurteilung der\nMissbräuchlichkeit auch zu berücksichtigen sei, unter welchen Umständen die\nBeklagte überhaupt habe herausfinden können, dass er (der Kläger) im Blog\n\"F._____\" als Kritiker der Beklagten aufgetreten sei (act. 1 Rz. 23). Die Beklagte\nhabe kein Überwachungsreglement erlassen (act. 1 Rz. 28). Für die Rechtmässigkeit einer heimlichen gezielten Überprüfung der Logfiles eines Arbeitnehmers\nund dessen systematische Überwachung fehle es damit an einer Rechtsgrundlage (act. 1 Rz. 32). Die Beklagte habe mit ihrem Vorgehen somit gegen die Persönlichkeitsrechte des Klägers, gegen Art. 26 ArGV 3 sowie gegen das Datenschutzgesetz verstossen. Es gehe nicht an, das Wissen, das aufgrund dieses\nrechtswidrigen Vorgehens erlangt worden sei, zur Rechtfertigung der Kündigung\nheranzuziehen. Eine solche Kündigung müsse als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden (act. 1 Rz. 34 f.).\n\n5.1.2. Die Beklagte macht geltend, dass weder eine Verletzung von Art. 26\nArGV 3 noch des Datenschutzgesetzes vorliege (act. 13 Rz. 25 und act. 20\nRz. 8). Es habe keine systematische oder heimliche Überwachung der Aktivitäten\nder Mitarbeiter stattgefunden. Systemtechnisch bedingt hinterlasse jede Internetaktivität eine Datenspur. Dies lasse sich nicht verhindern und sei überdies aus\nGründen der Nachvollziehbarkeit (Compliance) und IT-Sicherheit zwingend. Soweit solche Aufzeichnungen erfolgen würden, dienten sie nicht der Verhaltenskontrolle und würden auch sonst in keiner Weise die Gesundheit der Mitarbeiter gefährden (act. 13 Rz. 26). Die Mitarbeitenden seien in den Weisungen SG 8.9 und\nSG 8.1 sowie im Anhang zur Weisung SG 8.2 über die Aufzeichnungen rechtsgenügend und unmissverständlich informiert worden (act. 13 Rz. 27). Liege wie im\nvorliegenden Fall ein konkreter Verdacht für eine rechtlich relevante Pflichtverletzung vor, bestehe ganz unabhängig von der vertraglichen Ausgestaltung der IT-\nNutzungs- und Kontrollordnung ein Recht auf Kontrolle und Durchführung der da-\n- 14 -\n\nzu notwendigen Datenerhebungen vor (act. 13 Rz. 29). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss DSG sei eingehalten worden (act. 13 Rz. 30).\n\n5.2. Verletzung des Datenschutzgesetzes und der ArGV 3\n\n"}