{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2014-12-01", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH140052_2014-12-01.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AH140052.pdf", "Checksum": "b03d5e99c31905d23bf746333e8be63f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH140052"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 01.12.2014 AH140052"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung/Zeugnis"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:22:45", "Checksum": "42df3ddcd5d8dc491f686dc67b0b9ffc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 01.12.2014 AH140052\nRegeste:\nForderung/Zeugnis\n\n4.2.2. Die Kritik am Arbeitgeber steht unter dem Schutz der Meinungsäusserungsfreiheit, doch darf sie die Treuepflicht nicht verletzen (BSK OR I-PORTMANN,\n5. Aufl., Basel 2011, Art. 336 N 10). Gemäss Art. 321a OR untersteht der Arbeitnehmer einer allgemeinen Treuepflicht und hat die Interessen des Arbeitgebers in\nguten Treuen zu wahren. Das Mass an Loyalität, das von einem Kaderangestellten verlangt wird, ist dabei wesentlich grösser als bei einem Arbeitnehmer in untergeordneter Stellung (statt vieler BGE 104 II 28 E.1). Der öffentlichen Kritik sind\nerheblich engere Grenzen gesetzt als derjenigen im privaten Kreis. Soweit die öffentliche Kritik überhaupt zulässig ist, muss sie jedenfalls objektiv und unpolemisch formuliert werden (BSK OR I-PORTMANN, Art. 336 N 10). Ehrverletzungen\nsowie grobe Verstösse gegen Anstand und Höflichkeit verstossen gegen die\nTreuepflicht (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu\nArt. 319-362 OR, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 321a N 7).\n\n4.2.3. Nach der allgemeinen Arbeits- (Art. 319 Abs. 1 OR) und Treuepflicht\n(Art. 321a Abs. 1 OR) ist von vornherein nur eine zurückhaltende, verhältnismässige und verantwortungsvolle Internetnutzung zulässig. Zudem ist der Arbeitnehmer gemäss Art. 321d OR verpflichtet, die allgemeinen Anordnungen des Arbeitgebers und insbesondere die ihm erteilten besonderen Weisungen nach Treu und\nGlauben zu befolgen. Der Arbeitgeber hat also das Recht in einem Nutzungsreglement zu bestimmen, wie seine Arbeitnehmer Internet und E-Mail für nicht berufliche Zwecke nutzen dürfen.\n\nUnbestrittenermassen galten für den Kläger am 16. August 2013 – dem Zeitpunkt,\nin welchem der Kläger die Einträge auf der Homepage \"F._____\" verfasste – ne-\n- 10 -\n\nben anderen folgende Weisungen: Weisung Sachgebiet Nr. 8.9: Social Media in\nder externen Kommunikation (act. 5/18a, nachfolgend: [SG 8.9]), Weisung Sachgebiet Nr. 8.1: Allgemeine Anstellungsbedingungen (act. 5/18b, nachfolgend:\n[AAB]) und ein Anhang 2 zur Weisung SG Nr. 8.2 Informationssachmittel\n(act. 16/5, nachfolgend: [A2SG 8.2]). Vom Kläger wurde nicht behauptet, dass\nihm diese Weisungen nicht bekannt waren oder für ihn nicht gelten sollten.\n\nIn den Ziffern 4.1 und 4.2.1 der Weisung SG 8.9 (act. 5/18a) finden sich die Verhaltensgrundsätze bei der Nutzung von Social Media, um Reputationsrisiken der\nBeklagten zu verhindern. Danach seien interne Informationen über die Beklagte\noder Mitarbeitende der Beklagten vertraulich zu behandeln. Bei privaten Stellungnahmen zu einem Bankthema dürfe kein Bezug zur beruflichen Tätigkeit bei der\nBeklagten bestehen und Stellungnahmen im Namen der Beklagten als auch in der\nRolle als Mitarbeiter der Beklagten seien verboten. Des Weiteren seien Stellungnahmen auf Äusserungen oder andere Informationen mit kritischem Inhalt über\ndie Beklagte verboten. Stosse man auf derartige Inhalte bestünde eine Meldepflicht an die dafür verantwortliche Stelle.\n\n4.2.4. Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der Homepage \"F._____\" um\nein auf dem Finanzmarkt Schweiz bekanntes Onlineportal handelt, dessen Ziel es\nist, täglich Artikel zu veröffentlichen und so eine wachsende Leserschaft zu gewinnen. Laut Homepage stehen Schweizer Banken und deren Führungspersonal\nim Zentrum der Artikel. Dabei wird den Lesern die Möglichkeit eingeräumt, sämtliche Artikel zu kommentieren. Im Gegensatz zu gängigen Social-Network-\nPlattformen, in welchen je nach Einstellung nur Freunde oder Followers die\nKommentare einsehen können, ist dies auf der Homepage \"F._____\" uneingeschränkt möglich. Es handelt sich um eine offene Plattform, auf die jedermann via\nInternet kostenlos Zugriff nehmen kann, ohne dass eine vorgängige Registrierung\nerforderlich wäre. Die Kommentare des Klägers erfolgten damit (uneingeschränkt)\nin der Öffentlichkeit. Nicht von Relevanz ist, dass es sich bei der Mehrheit der Besucher um ein Fachpublikum des Finanzmarktes Schweiz handeln dürfte.\n\nDie vom Kläger verfassten Einträge auf der Homepage \"F._____\" sind nicht nur\nals kritische Beiträge zu qualifizieren, sondern sie enthalten Formulierungen, die\n- 11 -\n\nmindestens als grobe Verstösse gegen Anstand und Höflichkeit zu qualifizieren\nsind. Jedenfalls sind sie geeignet, das gegenseitige Vertrauensverhältnis, welches Wesensmerkmal eines jeden Arbeitsverhältnisses ist, zu erschüttern. Mitarbeiter müssen ihren Vorgesetzten ein Mindestmass an Respekt entgegenbringen.\nDespektierliche Äusserungen, welche die Autorität der Vorgesetzten untergraben,\nmüssen vom Arbeitgeber nicht geduldet werden. Vor allem nicht in dieser Form\nund Intensität. Der gewählte Tonfall und die gewählten Ausdrücke sind dem bestehenden und das Wesen eines Arbeitsverhältnisses ausmachenden Subordinationsverhältnis nicht angemessen, wirft doch der Kläger seinen Vorgesetzten\nsinngemäss Inkompetenz vor. Die verbalen Entgleisungen des Klägers sind respektlos und lassen den notwendigen Unterordnungswillen vermissen. In Anbetracht sämtlicher genannter Umstände liegt ein schwerwiegender Verstoss gegen\ndie Treuepflicht vor. Da die Beklagte nicht fristlos kündigte, kann offen bleiben, ob\ndie mutwilligen Äusserungen des Klägers einen wichtigen Grund im Sinne von\nArt. 337 OR darstellen. Gleiches gilt betreffend ihrer strafrechtlichen Relevanz.\nAus dem Umstand, dass die Beklagte keine Strafanzeige eingereicht hat, kann\nder Kläger jedenfalls nichts für seinen Standpunkt ableiten.\n\n"}