{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2014-12-01", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH140052_2014-12-01.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AH140052.pdf", "Checksum": "b03d5e99c31905d23bf746333e8be63f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH140052"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 01.12.2014 AH140052"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung/Zeugnis"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:22:45", "Checksum": "42df3ddcd5d8dc491f686dc67b0b9ffc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 01.12.2014 AH140052\nRegeste:\nForderung/Zeugnis\n\n2.2. Liegen der ordentlichen Kündigung nun aber doch bestimmte nach Auffassung des Gesetzgebers verwerfliche Gründe zugrunde, so kann sie missbräuchlich sein und eine Entschädigungspflicht der kündigenden Person nach sich ziehen (Art. 336a OR). Das Prinzip der Kündigungsfreiheit gilt somit nicht schrankenlos. An der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf der Kündigungsfrist\nändert sich dabei allerdings nichts (GEISER/MÜLLER, Arbeitsrecht in der Schweiz,\n2. Aufl., Bern 2012, Rz. 630).\n-7-\n\n3. Missbrauch als Schranke der Kündigungsfreiheit\n\n3.1. Missbräuchlich ist die Kündigung nach Auffassung des Gesetzgebers dann,\nwenn sie aus bestimmten, in Art. 336 OR umschriebenen unzulässigen Gründen\nausgesprochen wird, wobei diese Aufzählung nicht abschliessend ist. Es sind\ndeshalb – neben den in Art. 336 OR aufgeführten – weitere Tatbestände ohne\nweiteres denkbar und vom Bundesgericht auch schon mehrfach anerkannt worden. Der Vorwurf der Missbräuchlichkeit setzt indessen voraus, dass die geltend\ngemachten Gründe eine Schwere aufweisen, die mit jener der in Art. 336 OR\nausdrücklich aufgeführten vergleichbar ist. Die Beurteilung der Missbräuchlichkeit\nhat dabei anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles zu erfolgen (statt vieler BGE 132 III 115 E.2.1 und 2.5 m.w.H.).\n\n3.2. Der Missbrauch einer Kündigung kann sich entsprechend dem aus Art. 2\nZGB fliessenden Gebot der schonenden Rechtsausübung nicht nur aus den Kündigungsmotiven, sondern auch aus der Art und Weise ergeben, wie die kündigende Partei ihr Recht ausübt. Selbst wenn eine Partei die Kündigung rechtmässig\nerklärt, muss sie das Gebot schonender Rechtsausübung beachten. Sie darf insbesondere kein falsches und verstecktes Spiel treiben, das Treu und Glauben\nkrass widerspricht. Ein krass vertragswidriges Verhalten, namentlich eine schwere\nPersönlichkeitsverletzung im Umfeld einer Kündigung, kann diese als missbräuchlich erscheinen lassen, auch wenn das Verhalten für die Kündigung nicht kausal\nwar (statt vieler BGE 125 III 70 E.2.b). Zu beachten ist nämlich, dass der Arbeitgeber gemäss Art. 328 OR verpflichtet ist, die Persönlichkeitsgüter des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen. Er hat sich jedes durch den Arbeitsvertrag\nnicht gerechtfertigten Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte zu enthalten und diese\nauch gegen Eingriffe Vorgesetzter, Mitarbeiter oder Dritter zu schützen. Diese\nFürsorgepflichten bilden das Korrelat zur Treuepflicht des Arbeitnehmers gemäss\nArt. 321a OR (BGE 132 III 115 E.2.2 m.w.H.).\n\nDer Gekündigte muss nicht nur den Missbrauchstatbestand, sondern auch dessen Kausalität für die Kündigung dartun und (soweit erforderlich) nachweisen.\n-8-\n\nDem Kündigenden steht der Gegenbeweis offen, dass ein nicht missbräuchlicher\nGrund ursächlich für die Kündigung war (statt vieler BGE 123 III 246 E.4b).\n\n4. Missbräuchlichkeit gemäss Art 336 Abs. 1 lit. b OR\n\n4.1. Parteibehauptungen\n\n4.1.1. Der Kläger beanstandet, die angefochtene Kündigung stelle einen unzulässigen Eingriff in seine Meinungs- und Informationspflicht dar. Denn gemäss\nArt. 16 BV habe er das Recht gehabt, seine private Meinung über seine Arbeitgeberin auf einer öffentlich zugänglichen Homepage zu äussern. Die von ihm gemachten Äusserungen könnten in keiner Art und Weise als Verletzung der Treuepflicht des Arbeitnehmers qualifiziert werden. Dies gelte umso mehr, als dass der\nEintrag anonym erfolgt und für den unbeteiligten Dritten daher nicht ersichtlich\ngewesen sei, ob es sich beim Schreiber um einen Mitarbeiter der Bank gehandelt\nhabe oder nicht (act. 1 Rz. 21).\n\n4.1.2. Die Beklagte lässt vorab darauf hinweisen, dass eine direkte Drittwirkung der Meinungsäusserungsfreiheit, wie sie der Kläger impliziere, vorliegend\nausgeschlossen sei. Die Meinungsäusserungsfreiheit gelte sodann nicht uneingeschränkt, sondern finde ihre Grenzen in den eigenen Rechtspflichten des Arbeitnehmers. Soweit eine öffentliche Kritik überhaupt zulässig sei, müsse sie jedenfalls objektiv und unpolemisch formuliert werden. Der Kläger als Kaderangehöriger habe mit seinen verunglimpfenden und unsachlichen Einträgen verschiedene\nPflichten aus dem Arbeitsverhältnis schwerwiegend verletzt, so namentlich die\nTreuepflicht, die Weisungsbefolgungspflicht und die Arbeitsleistungspflicht\n(act. 13 Rz. 20 ff. und act. 20 Rz. 2 ff.).\n\n4.2. Rechtliches\n\n4.2.1. Nach Art. 336 Abs. 1 lit. b OR kann eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses dann missbräuchlich sein, wenn eine Partei sie ausspricht, weil die andere\nPartei ein verfassungsmässiges Recht ausübt. Unter verfassungsmässigen Rech-\n-9-\n\nten ist insbesondere die Meinungs- und Informationsfreiheit im Sinne von Art. 16\nBV zu verstehen, welche jeder Person das Recht gewährt, ihre Meinung frei zu\nbilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. Art. 336 Abs. 1 lit. b OR\nenthält indessen die Einschränkung, dass Rechtsmissbrauch verneint wird, wenn\ndie Ausübung des verfassungsmässigen Rechtes eine gesetzliche oder vertragliche Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis verletzt oder die Zusammenarbeit im Betrieb\nwesentlich beeinträchtigt (statt vieler BGE A4_432/2009 vom 10. November 2009\nE.2.2).\n\n"}