{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2014-12-01", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH140052_2014-12-01.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AH140052.pdf", "Checksum": "b03d5e99c31905d23bf746333e8be63f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH140052"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 01.12.2014 AH140052"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung/Zeugnis"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:22:45", "Checksum": "42df3ddcd5d8dc491f686dc67b0b9ffc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 01.12.2014 AH140052\nRegeste:\nForderung/Zeugnis\n\n \"Lieber Herr H._____. Es sind nicht nur die Berater im Private Banking, die die\nSchnauze voll haben, sondern auch bei den weniger vermögenden Kunden.\nDer ganze I._____-Brei und die Einflüsse der zugezogenen MA von der\nJ._____ und K._____ bringen auch uns auf die Palme. Wer an der Front arbeitet wird ausgenützt. Es werden Stellen abgebaut indem man niemanden mehr\nersetzt. Der Lohn bleibt gleich und der variable Teil gleicht mehr einem 13. Mo-\n-4-\n\nnatssalär, welchen es nicht garantiert gibt, als einem Bonus. Der Druck ist\nenorm und wie Sie richtig erwähnen, fehlt eine klare Strategie! Da der oberste\nChef keinen Rückgrat hat, fehlen auch den Chefs auf den tiefsten Stufen die\nEier! Ich kann nur sagen, dass es mit der B._____ schlecht steht und die Stimmung bei den Mitarbeitern beschissen ist.\" (Eintrag \"G._____\" vom 16. August\n2013, 9.42 Uhr)\n\n\"Was sie hier schreiben ist nichts Neues und den Mitarbeitern sehr wohl bekannt. Entweder sind Sie Soziopath, was ich nicht hoffe, oder einfach nur ein\nIgnorant, der über wenig Sozialkompetenz verfügt. Ich glaube auch nicht, dass\nSie je an der Front mit Kunden zu tun hatten und direkt von der L._____ [Universität] kommen. Sie tun mir leid. Viel Glück bei M._____!\" (Eintrag \"G._____\"\nvom 16. August 2013, 14.20 Uhr)\n\n3. Nachdem die Beklagte von diesen Einträgen erfahren hatte, führte deren Informatikabteilung eine Untersuchung durch. Anhand der IP-Nummer konnte der\nKläger bzw. der von ihm verwendete Computer eruiert werden. Am 10. September 2013 wurde der Kläger im Rahmen einer disziplinarischen Untersuchung von\nN._____ einvernommen (act. 5/15). Noch am selben Tag kündigte die Beklagte\ndas Arbeitsverhältnis ordentlich auf den 31. Dezember 2013 und stellte den Kläger per sofort frei (act. 5/16).\n\n4. Der Kläger liess mit Schreiben vom 25. September 2013 eine Begründung\nder Kündigung verlangen und erhob gleichzeitig fristgerecht Einsprache im Sinne\nvon Art. 336b OR (act. 5/17). Mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 begründete die\nBeklagte die Kündigung damit, dass der Kläger die gesetzliche Treuepflicht verletzt sowie gegen die Weisung zum Thema Social Media in der externen Kommunikationen als auch gegen die allgemeinen Anstellungsbedingungen verstossen\nhabe (act. 5/14). Per 31. Dezember 2013 wurde dem Kläger ein Arbeitszeugnis\nausgestellt (act. 5/6).\n\n5. Der Kläger akzeptiert die Kündigung nicht und verlangt von der Beklagten\neine Entschädigung in der Höhe von drei Monatslöhnen wegen missbräuchlicher\nKündigung im Sinne von Art. 336 und Art. 336a OR. Zudem verlangt er eine Korrektur des ihm ausgestellten Arbeitszeugnisses in verschiedenen Punkten. Die\n-5-\n\nBeklagte bestreitet die klägerischen Ansprüche und beantragt die Abweisung der\nKlage.\n\nII. Prozessgeschichte\n\nMit Eingabe vom 17. April 2014 liess der Kläger die vorliegende Klage mit dem\neingangs erwähnten Rechtsbegehren einreichen (act. 1 S. 2 f.). Die Klagebewilligung des Friedensrichteramts der Stadt Zürich der Kreise 1 und 2 datiert vom\n5. März 2014 (act. 3), weshalb die Frist gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO eingehalten\nworden ist. Nach rechtzeitigem Eingang der Stellungnahme zur Klage am 20. Juni\n2014 (act. 13) wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 9. September\n2014 vorgeladen (act. 17). Nach deren Durchführung (Prot. S. 5 ff.) erweist sich\nder Prozess als spruchreif (Art. 236 Abs. 1 ZPO), weshalb ein Urteil zu fällen ist.\n\nAuf die Sachdarstellung der Parteien wird im Einzelnen, soweit entscheidrelevant,\nin den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nIII. Entschädigung zufolge missbräuchlicher Kündigung\n\n1. Formelle Anforderungen\n\n1.1. Einsprache\n\nWer gestützt auf Art. 336 i.V.m. Art. 336a OR eine Entschädigung geltend machen will, muss gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist\nbeim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben (Art. 336b Abs. 1 OR).\n\nDas Schreiben der klägerischen Rechtsvertreterin vom 25. September 2013 genügt den Anforderungen an eine solche Einsprache (act. 5/17). Fristgerecht ist die\nEinsprache, wenn sie vor Ablauf der Kündigungsfrist beim Kündigenden eintrifft\n-6-\n\n(ZR 96 [1997] Nr. 85). Die Beklagte kündigte dem Kläger auf den 31. Dezember\n2013 (act. 5/16), weshalb diese Voraussetzung erfüllt ist.\n\n1.2. Klageerhebung innert Frist\n\nDer Anspruch auf Entschädigung zufolge missbräuchlicher Kündigung ist innert\n180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Anhängigmachen der\nKlage zu verlangen, ansonsten der Anspruch verwirkt (Art. 336b Abs. 2 OR).\n\nDa der Kläger seine Klage mit Einreichen des Schlichtungsgesuchs am 12. Dezember 2013 (Datum des Poststempels, act. 3 S. 1) noch vor Beendigung des\nArbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2013 anhängig machen liess, ist diese\nFrist gewahrt.\n\n2. Prinzip der Kündigungsfreiheit\n\n2.1. Das schweizerische Arbeitsrecht geht vom Prinzip der Kündigungsfreiheit\naus. Beiden Vertragsparteien steht das Recht zu, das Arbeitsverhältnis aus beliebigen Gründen einseitig aufzulösen (Art. 335 Abs.1 OR). Ergo bedarf es für die\nRechtmässigkeit einer ordentlichen, unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist ausgesprochenen Kündigung grundsätzlich keiner besonderen Begründung (statt vieler BGE 132 III 115 E.2.1).\n\n"}