9. Die Sicherheit kann in bar oder durch Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder eines zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmens geleistet werden (Art. 100 ZPO). -8- 10. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen in Bezug auf diesen Beschluss wird mit dem Endentscheid befunden. (gegen diesen Entscheid wurde kein Rechtsmittel erhoben, er ist rechtskräftig.)