8. Die Zahlungsunfähigkeit der Klägerin ist im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO zu bejahen ist. Die Klägerin ist somit zu verpflichten, für die Parteientschädigung des Beklagten eine Sicherheit zu leisten. Ausgehend vom Streitwert von Fr. 86'603.30 beträgt die Grundgebühr für die Parteientschädigung einer anwaltlich vertretenen Partei voraussichtlich Fr. 10'096.– zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Klägerin ist daher Frist für eine Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 10'914.– (inkl. 8.1 % MWSt.) anzusetzen. Eine spätere Erhöhung der Sicherheit bleibt vorbehalten.