Der Umstand, dass der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ändert nichts an dieser Einschätzung. Wie vom Beklagten vorgebracht, ist es nicht nachgewiesen, dass die Klägerin selbst für den Kostenvorschuss aufgekommen ist. Die Klägerin hat sich hierzu nicht geäussert. Es kann somit festgehalten werden, dass die Zahlungsunfähigkeit der Klägerin im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO genügend glaubhaft dargelegt worden ist.