Ob ein Liquiditätsproblem vorliegt, kann mangels Unterlagen nicht beurteilt werden. Zahlungsunfähigkeit liegt gerade dann vor, wenn nicht mehr genügende liquide Mittel vorhanden sind, um die fälligen Verbindlichkeiten zu befriedigen. Die erfolgten Betreibungen gegen die Klägerin, welche auch zu den zwei Konkursandrohungen vom 15. Dezember 2023 und 27. Mai 2024 führten, stellen ein starkes Indiz für deren momentane Unfähigkeit dar, ihren fälligen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Der Umstand, dass der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ändert nichts an dieser Einschätzung.