Allerdings erscheint der Umstand, dass eine solche Vielzahl von Gläubigern Betreibungen innert kurzer Zeit einleiten, zumindest ein Indiz dafür zu sein, dass nicht sämtliche betriebenen Forderungen keinen materiellen Bestand aufweisen, zumal es eher unwahrscheinlich wäre, dass so viele verschiedene Gläubiger allesamt für unberechtigte Forderungen Betreibungen einleiten würden. Insbesondere finden sich im Betreibungsregisterauszug – wie vom Beklagten geltend gemacht – zahlreiche "unverdächtige" Gläubiger, z.B. Steuerbehörden, Ausgleichs- oder Pensionskassen, Handelsregisteramt. Allein in den letzten drei Jahren wurden 40 Betreibungen gegen die Klägerin eingeleitet.