Auffällig erscheint jedoch, dass selbst bei geringfügigen Forderungen, wie derjenigen des Handelsregisteramtes des Kantons D._ von [rund Fr. 300.–], seitens der Klägerin Rechtsvorschlag erhoben wurde. Die Tatsache, dass so viele verschiedene Gläubiger Betreibungen gegen die Klägerin eingeleitet haben, lässt an deren Argument, dass die Betreibungen auf streitige oder gar unberechtigte Forderungen zurückzuführen sein könnten, zumindest gewisse Zweifel aufkommen. So ist es zwar sicherlich zutreffend, dass die blosse Anhebung einer Betreibung keineswegs den Bestand einer Forderung bedeuten würde.