7. Der Beklagte behauptet nicht, dass über die Klägerin der Konkurs eröffnet worden sei, ein Nachlassverfahren eingeleitet worden sei oder Verlustscheine bestünden. Es ist somit zu prüfen, ob aufgrund des Betreibungsregisterauszuges Zahlungsunfähigkeit der Klägerin angenommen werden kann. Die Klägerin erachtet den Zeitraum von fünf Jahren als nicht aussagekräftig, da die Betreibungshandlungen weit zurückliegen würden. Wenn man jedoch auch nur die letzten drei Jahre anschaut fällt auf, dass die Zahl der Betreibungen von 2020 bis Ende 2023 jedes Jahr zugenommen haben. 2024 sind es bis 10. Oktober 2024 acht Betreibungen und eine Konkursandrohung.