Namentlich ist dies dann der Fall, wenn über die klagende Partei der Konkurs eröffnet wurde, ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen. Neben diesen gesetzlich normierten Gründen kann eine Zahlungsunfähigkeit beispielsweise auch vorliegen bei einer laufenden Lohnpfändung, wiederholten Konkursbegehren, die nicht zur Konkurseröffnung führten, oder bei der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven, wenn diese noch nicht lange zurück liegt, oder unter Umständen auch bei einer Vielzahl von Betreibungen im Betreibungsregister (BSK ZPO- HOFMANN/BAECKERT, Art. 99 N 12; ZK ZPO-SUTER/VON HOLZEN, Art. 99 N 29 m.w.H.). Art. 99 Abs. 1 lit.