hat bei der Prüfung primär auf die betreibungsrechtlichen Akten abzustellen (ZK ZPO-SUTER/VON HOLZEN, Art. 99 N 26 m.w.H.; GRÜTTER, DIKE ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 99 N 11). Im Sinne einer nicht abschliessenden Aufzählung nennt das Gesetz drei Vermutungen, bei deren Vorliegen unwiderlegbar von Zahlungsunfähigkeit und somit einer Kautionspflicht auszugehen ist. Namentlich ist dies dann der Fall, wenn über die klagende Partei der Konkurs eröffnet wurde, ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen.