die Behauptungs- und Beweislast (BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, 4. Aufl. 2024, Art. 99 N 3; SUTER/VON HOLZEN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 99 N 16). Der Beklagte beruft sich sowohl auf Art. 99 Abs. 1 lit. b (Zahlungsunfähigkeit) als auch lit. d (andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung) ZPO. Laut Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO hat die klagende Partei dann eine Sicherheit zu leisten, wenn sie zahlungsunfähig erscheint. Dabei genügt es, wenn die Zahlungsunfähigkeit glaubhaft gemacht ist, wobei grundsätzlich von Zahlungsfähigkeit auszugehen ist und die Zahlungsunfähigkeit nicht leichthin angenommen werden darf. Das Gericht