Dass der Kostenvorschuss geleistet worden sei, ändere nichts an der Tatsache, dass die Voraussetzungen für eine Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 99 ZPO gegeben seien. Im Übrigen sei nicht belegt, dass die Klägerin selbst für den Kostenvorschuss aufgekommen sei, da die Zahlung von der Kanzlei [Kanzleiname des Rechtsvertreters der Klägerin] geleistet worden sei. Somit könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Zahlung – wirtschaftlich betrachtet – nicht von der Klägerin selbst, sondern von einer anderen natürlichen oder juristischen Person geleistet worden sei.