5. Der Beklagte nahm in seiner Eingabe vom 5. Dezember 2024 zu den klägerischen Ausführungen Stellung und führte aus, dass in den letzten 12 Monaten, seit 14. Dezember 2023, nicht acht sondern elf Betreibungen gegen die Klägerin eingeleitet worden seien. Es lägen auch zwei Konkursandrohungen gegen die Klägerin bei den in den letzten 12 Monaten eingeleiteten Betreibungsverfahren vor, namentlich von B._ über Fr. 3'500.– und von der C._ GmbH über [rund Fr. 3'700.–]. Dass der Kostenvorschuss geleistet worden sei, ändere nichts an der Tatsache, dass die Voraussetzungen für eine Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 99 ZPO gegeben seien.