Der Beklagte stelle auf Betreibungshandlungen ab, welche bereits weit (bis zu fünf Jahre) zurücklägen, weshalb diese Betreibungshandlungen weitgehend keine Relevanz mehr hätten und die behauptete Zahlungsunfähigkeit der Klägerin nicht zu begründen vermögen. In Bezug auf die weiteren Argumente des Beklagten führt die Klägerin aus, dass diese nicht geeignet seien, die Schwelle der Glaubhaftmachung zu erreichen. Ein reiner Verdacht einer Zahlungsunfähigkeit genüge jedenfalls noch nicht. Insbesondere sei vorliegend zu berücksichtigen, dass die Klägerin den beträchtlichen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 8'214.00 vollumfänglich und innert Frist von 10 Tagen geleistet habe.