4. Die Klägerin stellte sich in ihrer Eingabe vom 22. November 2024 auf den Standpunkt, dass häufige Betreibungen gestützt auf lit. a oder d ein Indiz für eine Zahlungsunfähigkeit seien, jedoch dürfe eine solche nicht leichtfertig angenommen werden. Betreibungen allein seien kein hinreichender Nachweis für Zahlungsunfähigkeit. Diese könnten auf streitige oder gar unberechtigte Forderungen zurückzuführen sein. In Bezug auf die letzten 12 Monate seien zwar acht Beitreibungen gegen die Klägerin eingeleitet worden (die Konkursandrohung vom 27.05.2024 sei hier nicht mitgezählt).