Des Weiteren zeige sich, dass sich die Zahlungsmoral der Klägerin im vergangenen Jahr nochmals verschlechtert habe, zumal seit der Betreibung der A._ AG vom 26. September 2023 seitens der Klägerin keine einzige Forderung mehr beglichen worden sei, obschon seither von zahlreichen unverdächtigen Gläubigerinnen weitere Beitreibungen eingeleitet worden seien. Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass bereits zwei Gläubiger den Konkurs gegenüber der Klägerin haben androhen lassen, sei davon auszugehen, dass die Klägerin nicht über die notwendigen liquiden Mittel verfüge, um eine allfällige zu Gunsten des Beklagten zugesprochene Parteientschädigung zu bezahlen.