Die Stellungnahme der Klägerin wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 26. November 2024 zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 machte der Beklagte von seinem Replikrecht Gebrauch und nahm Stellung zur klägerischen Stellungnahme vom 22. November 2024. Diese Eingabe wurde der Klägerin mit Kurzbrief vom 6. Dezember zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Klägerin hat sich nicht mehr geäussert.